Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Diese Erfahrung haben seit der Einführung der neuen Technischen Richtlinie TR 5.0 die Betreiber der hessischen Spielhallen gemacht. Es existierte zwischenzeitlich eine Übergangsfrist für Geräte die vor dem 10. November 2014 zugelassen worden waren und die am 10. November 2018 auslief. In Hessen gab es zuletzt circa 600 Spielhallen-Standorte – Tendenz rückläufig. Thomas Knollmann, Sprecher der Deutschen Automatenwirtschaft, rechnet mit Einbußen im zweistelligen Prozent-Bereich. Zuletzt setzte man in Hessen 450 Millionen Euro um. Doch gespielt werde durch die neuen Geräte nicht mehr, so Knollmann. Lieber wandern die Zockerinnen und Spieler in Spielbanken ab, spielen in Online Casinos bequem von zuhause aus oder, im schlimmsten Fall, wenden sie sich dem illegalen Glücksspiel zu. „Die Geräte sind langweilig geworden. Die Leute haben weniger Spaß", sagt der Sprecher. Für Spielbanken gilt die neue Verordnung übrigens nicht. Aber nicht nur die Technische Richtlinie TR 5.0 setzt den Betreibern von Spielhallen zu, sondern auch unklare Zukunftsaussichten: Seit fast einem Jahr warten Städte, Kommunen und Spielhallenbetreiber auf einen neuen Kriterienkatalog des Landes, der die Schließung von konkurrierenden Spielhallen in weniger als 300 Metern Entfernung rechtssicher entscheidet, so der Hessische Münzautomaten-Verband. Aber was genau kritisieren Spielerinnen, Spieler, Hersteller und Betreiber von Spielhallen an der neuen Richtlinie, und was hat sich geändert?

Spielerschutz: Technische Richtlinie TR 5.0

Hessen SpielbankenHinter der Verordnung steckt als Grundgedanke ein verbesserter Spieler- und Spielerinnen-Schutz. In der neuen Spielverordnung gibt es technische Richtlinien für die Zulassung von Spielgeräten in Spielhallen und Gaststätten. Die Umsetzung der technischen Richtlinie schauen wir uns einmal genauer aus. Die ersten beiden neunen Punkte der Verordnung besagen:

  1.   Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes. 
  2.   Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.

Eigentlich alles klar. Man zahlt einen Einsatz, das Spiel beginnt und am Ende bekommt man eventuell einen Gewinn angezeigt. Die Spieldauer beträgt fünf Sekunden und es gibt eine Begrenzung des Einsatzes und des Gewinnes. Bei der Limitierung hat sich übrigens nichts verändert, die hat man von der Spieleverordnung 4 übernommen. Aber die Idee dahinter ist, dass das Spielen an sich nicht durch das Drehen der Walzen definiert wird, sondern durch den Buchungsvorgang. Man kann also alle fünf Sekunden 20 Cent umbuchen.

Verändert hat man in der neuen Technischen Richtlinie aber eindeutig die Verlustgrenzen und die Gewinnausschüttung. Konnte man ehemals 80 Euro verlieren, so sind es nun 60 Euro. Der Gewinn wurde von 500 Euro auf 400 Euro gedeckelt. Genau liest sich dies so:

  1. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen. 
  2. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen. Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen.

Jackpots sind also theoretisch nun vollständig ausgeschlossen. Dabei setzten die Hersteller der Spielgeräte aber auf eine andere Definition von Jackpots. Laut ihnen sind nämlich nur progressive Jackpots, also ansteigende Hauptgewinne, wie man sie aus Spielbanken kennt, gemeint. Jackpots, die diese Funktion oder Herangehensweise nicht erfüllen, sind von der neuen Verordnung nicht betroffen. 

Spielpausen gab es vorher auch schon, nun werden sie aber genauer definiert bzw. neu festgelegt:

  1. Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. 

6a. Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens fünf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen. 

Besonders der Punkt 6a setzt den Spielhallen-Betreibern besonders zu. Aber die Hersteller von Spielautomaten wollen eine Sicherung einbauen, so dass eventuelle Gewinne nicht nach drei Stunden verloren gehen, sondern gesafed werden können. 

Eine weitere Änderung ist die Limitierung auf einen zehn Euro Einsatz. Wenn man also einen 20 Euro Schein in den Automaten steckt, erhält man automatisch zehn Euro retour. Außerdem gibt es keine automatischen Buchungen bei den Spielgeräten mehr.

  1. Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden. Es gibt eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1 sind, verfügen kann.

Und zu guter Letzt will die neue Verordnung nur noch das Spielen auf einem Slot ermöglichen:

  1. Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein, wobei 
  2. a) die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels durch das Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft werden muss und 
  3. b) während des Spielbetriebs keine Daten auf dem verwendeten Identifikationsmittel gespeichert werden dürfen.

Die meisten Hersteller setzen nun auf Spielerkarten, die die Spielerinnen oder die Spieler von der Spielhallen-Aufsicht zu Beginn des Spieles ausgehändigt bekommt. Eine Umgehung dieser Vorgabe kann erhebliche Strafen zur Folge haben.

Spielhallen nicht mehr attraktiv?

Die neue Verordnung hat sicherlich nicht zur Attraktivität des Spielens in Spielhallen beigetragen. Vielleicht war es ja auch die Absicht dahinter und nicht der Spielerschutz. Aber dies sind Spekulationen. Was bleibt ist, dass Buchungsvorgänge nun viel länger dauern, man Gewinne nicht mehr direkt ausbezahlt bekommt und so viel mehr Zeit investieren muss. Das ist z.B. bei seriösen Online Casinos anders und steigert deren Attraktivität enorm.