Staatliche Willkür scheint in der lettischen Hauptstadt groß geschrieben zu werden. Da bietet der staatliche Glücksspielanbieter doch überall wo man geht und steht Glücksspiele an, und auch in den Hotels der oberen Klasse stehen zahlreiche Geldspielgeräte und Spielautomaten herum, an denen sich die Gäste vergnügen dürfen, aber den Spielhallen in Riga wird der Kampf angesagt. Diese Maßnahme der Stadtverwaltung nachzuvollziehen fällt ausgesprochen schwer. Und das geht nicht nur „normalen“ Leuten so, die einfach ihren gesunden Menschenverstand einsetzen, sondern in erster Linie den Betroffenen und Juristen. Einige Betreiber haben sich nun mit ihren Anwälten zusammengesetzt. Sie bereiten Staatshaftungsklagen vor, die sich auf das Unionsrecht beziehen. Unter den potenziellen Klägern findet sich auch eine Reihe von internationalen Investoren, deren finanzielle Mittel sehr hoch sind. Für die Stadtverwaltung in Riga könnte das eine ziemlich kostspielige Angelegenheit werden. 

Spielautomaten | Stadtverwaltung Riga drohen Klagen

Riga Spielhallen2004 trat Lettland der EU bei, und seither gilt in dem ehemaligen Sowjetstaat das Unionsrecht. Dieses schützt selbstverständlich auch die Betreiber von Spielhallen vor staatlicher Willkür und gewährt ihnen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Hierbei geht es vor allem um die Artikel 49 und 56 AEUV. Sie regeln die EU-Grundfreiheiten und verbieten Einschränkungen durch die jeweiligen Gesetzgeber und deren Verwaltung. Ein EU-Land, das sich nicht an diese Regelung hält und entgegen dem Unionsrecht Einschränkungen oder sogar Verbote verhängt, die den EU-Grundfreiheiten im Wege stehen, muss sich rechtfertigen. Das ist keine einfache Aufgabe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierfür eine Menge an Vorgaben entwickelt, anhand derer nachgewiesen werden muss, dass „...der Eingriff durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt ist, das Verhältnismäßigkeitsgebot wahrt und legitime Ziele systematisch und kohärent verfolgt.“ Eine solche Rechtfertigung scheitert meist schon daran, dass die soeben genannte Systematik nicht zu erkennen ist, ebenso wie der Zusammenhang. So auch in diesem Fall. Schließlich wirbt Lettland munter für das Glücksspiel, damit Einnahmen in die Staatskasse fließen.

Sportwetten | Vernichtende Urteile des Europäischen Gerichtshofs 

Italien, Luxemburg und Österreich sind beispielsweise einige der EU-Länder, die bereits einschlägige Erfahrung gemacht haben. Deren zum Teil weitreichenden Beschränkungen gegenüber privaten Glücksspiel- und Sportwettanbietern genügten oft nicht den Erfordernissen an Kohärenz und Systematik. Es gab in der Vergangenheit etliche vernichtende Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die immer wieder Missstände in Regulierung und Praxis aufzeigten, wie z.B. bei den Prozessen Carmen Media, Admiral Casinos, Winner Wetten, Gambelli, Placanica, Online-Games, Zennatti und Stanley Bet, um nur einige zu nennen. Auch wenn die Urteile des EuGHs unmissverständlich waren, hielten die betroffenen EU-Staaten das Unionsrecht nicht konsequent ein. Erst vor Kurzem hat der Europäische Gerichtshof die in der BRD gesetzlich vorgeschriebene Bindung der Bauingenieure und Architekten an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verworfen, da auch Dienstleister die Leistungen dieser Berufsgruppen in Anspruch nehmen können, die nicht der HOAI unterliegen. Eine Argumentation, die durchaus einleuchtend ist. Wenn man diese Situation nun auf Riga überträgt, heißt das, „... dass die zwangsweise Schließung von Spielhallen nicht systematisch und nicht kohärent sein kann.“ Schließlich wirbt der lettische Staat ebenfalls mit Glücksspielen und ist obendrein enorm großzügig bei der Vergabe von Online Glücksspiel-Lizenzen an Online Casinos. Somit hat die Schließung von Spielhallen in Rigas Innenstadt keine klare Rechtsgrundlage.

Beurteilung durch den EuGH steht noch aus

Nach knapp 16 Jahren EU-Zugehörigkeit dürften der Verwaltung Rigas die EU-Vorgaben nicht mehr neu sein. Hinzu kommt, dass eine Verwaltungsrichterin schon im Jahre 2018 die „unionsrechtliche Problematik“ kategorisch aufbereitet hatte und an dem Vorgehen der Verwaltung große Zweifel in puncto EU-Konformität darlegte. Eigentlich hätte diese Situation bereits Anlass genug gewesen sein müssen, um den EuGH anzurufen, doch die Verwaltungsrichterin wandte sich stattdessen an das Verfassungsgericht Lettlands. Eine unionsrechtliche Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof steht demnach noch aus. Das lettische Verfassungsgericht war hingegen hin und her gerissen. Die Mehrheit der sieben Richter sah zwar eine gesetzliche Grundlage für die Entscheidungen der Verwaltung und hielt sie für verfassungskonform. Es gab aber auch zwei Verfassungsrichter, die von der Verfassungswidrigkeit im Administrations-Vorgehen überzeugt waren. In ihren Augen hat die Schließung der Spielhallen auch im nationalen Recht keine gesetzliche Grundlage. Allerdings hat die Entscheidung des lettischen Verfassungsgerichts keinen Einfluss auf eine „unionsrechtlich belastbare Rechtfertigung“ der Verwaltung von Riga.

Spielhallen | Rigas Maßnahmen verletzen Unionsrecht

 Vor dem Hintergrund dieser komplexen Zusammenhänge stehen der Verwaltung Rigas nun Staatshaftungsklagen der betroffenen Spielhallenbetreiber bevor, sofern sie die Entscheidung nicht aussetzt, Spielhallen im innerstädtischen Bereich zu schließen. Die abweichenden Bewertungen der lettischen Verfassungsrichter bestärken die Kläger. Hinzu kommt der Aufsatz eines EX-Verfassungsrichters. Er macht darin klar, „... dass die Entscheidung der Stadt Riga die Vorgaben des Unionsrechts hinreichend qualifiziert verletzt und damit die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst.“ Unionsrechtliche Staatshaftungsgründe bleiben auch dann begründet, wenn die Verwaltungsgerichte Lettlands die Verwaltung in Riga unterstützen und stärken, denn das Unionsrecht ist im Rang höher und eine autonome Rechtsordnung. 

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