Es geht weiter. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat ein sogenanntes Umsetzungsgesetz – auch Ausführungsgesetz genannt - erlassen, welches auch eine Reihe von Änderungen für die im Bundesland ansässigen Spielhallen beinhaltet. Dieses Umsetzungsgesetz gehört zum „Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages“ und ist bereits am 13. Dezember 2019 in Kraft getreten. In dieser neuen Regelung finden sich vier markante Änderungen, die sich auf das aktuelle Spielhallenrecht beziehen. Lesen Sie hier alles über die neue Gesetzgebung, bzw. die gültige, überarbeitete Version des Spielhallenrechts in Nordrhein-Westfalen.

Nordrhein Westfalen Alle Änderungen im neuen Spielhallenrecht 

SpielhallePunkt 1: 

Sofern der Umfang und die Art angebotener Nebenleistungen im Hinblick auf die Größe sowie die Ausgestaltung der Betriebsstätte und im Vergleich zur Menge der angebotenen Spiele eine deutlich geringere Rolle spielt, beziehungsweise der Umsatz überwiegend, oder (besser noch) ausschließlich durch das Aufstellen von Geldspielautomaten erzielt wird, dann ist ein Unternehmen als Spielhalle zu bewerten. Das klingt jetzt erstmal sehr kompliziert. Einfacher ausgedrückt heißt das, dass das Geschäftsmodell Spielhalle seit 13. Dezember 2019 einfach weiter gefasst wird. An diesem Punkt scheint der Gesetzgeber die sogenannte Schein-Gastronomie im Auge zu haben. Hier empfiehlt er in erster Linie den Aufstellunternehmen zu überprüfen, ob die Betriebe, bei denen sich ihre Automaten befinden, auch tatsächlich diese Merkmale erfüllen.

Punkt 2:

So einfach ist es nicht mehr, denn die Gründe, eine Erlaubnis zu versagen, wurden ergänzt. Hier orientiert sich der Gesetzgeber an § 33i GewO. Laut eines Beschlusses des Oberlandesgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW) wird für den Betrieb einer Spielhalle in NRW nach § 33i Abs. 1 GewO keine Erlaubnis mehr benötigt. Nun hat der Gesetzgeber das neue Ausführungsgesetz um die Versagungsgründe der Gewerbeordnungs-Vorschrift (GewO) erweitert.

Punkt 3:

Eine räumliche Erweiterung existiert ab jetzt für das Verbot von sogenannten EC-Cash-Terminals. Demnach sind nun auch das Abschließen von Wetten und Lotterien in einer Spielhalle sowie in deren Eingangsbereichen und sonstigen dazugehörigen Arealen unzulässig. Ebenso rechtswidrig sind künftig Kreditkarten- oder EC-Automaten und andere technische Installationen, die der Abhebung von Bargeld dienen und auch Zahlungsvorgänge und –dienste im Sinne des Zahlungsdienst-Aufsichtsgesetzes § 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 10. Diese Gesetzesänderung erläutert Rechtsanwalt Frank Repschläger folgendermaßen: „Da die Vorschrift nicht nur von Räumlichkeiten, sondern auch von dazugehörigen Flächen spricht, ist nicht auszuschließen, dass hiermit auch Außenflächen, die zur Spielhalle dazu gehören, mit von der Verbotsvorschrift umfasst sind. Entscheidend ist, dass der Spielhallenbetreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt über diese Flächen ausübt."

Punkt 4:

Das Gesetz weitet die Spielverbots- und Sperrzeiten, die von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr gelten, inzwischen auch auf Wettvermittlungsstellen aus.

NRW-Kommunen rechneten 2019 mit Klagewelle

Schon vor gut einem Jahr wurde das Glücksspielgesetz verschärft und zahlreichen Betreibern der rund 4.000 Spielhallen in NRW drohte die Schließung ihrer Spielstätten. Unter anderem sind sie seit 1. Dezember 2018 von der Neuregelung betroffen, die einen Mindestabstand von 350 Metern zwischen Jugendtreffs und Schulen zu den Spielhallen vorschreibt. Darüber hinaus musste jeder Betreiber eine neue Erlaubnis für seine Spielhalle beantragen. Über GO und NO-GO entscheiden jetzt die einzelnen Kommunen, die für die Spielhallenbetriebe zuständig sind. Georg Strecker, der Vorstandssprecher der Deutschen Automatenwirtschaft sagte damals in einem Interview: „Die Masse der Anträge wartet noch auf ihre Bearbeitung. Dabei beobachten wir, dass viele Kommunen sorgfältig und maßvoll prüfen.“ Dass das neue Gesetz schwer anzuwenden sei, fand damals auch Damir Böhm, der Justiziar des Fachverbands der Spielhallen. Er ging davon aus, dass die Kommunen zunächst einmal abwarteten, da sie eine Klagewelle der abgelehnten Spielhallenbetreiber befürchteten. Tatsächlich ging eine Reihe von Klagen ein, allerdings nicht so viele, wie erwartet.

Strenge Regeln für Spielhallenbetreiber in Luxemburg

Grundsätzlich gelten für private Spielhallenbetreiber strenge Regeln. Auch die Gewinne und Verluste an Spielautomaten sind gesetzlich vorgeschrieben. So darf an einem Automaten der Maximal-Gewinn von 400 Euro in der Stunde nicht überschritten werden, und der maximale Verlust darf maximal 60 Euro pro Stunde betragen. Es ist untersagt, dass ein Automat im Durchschnitt mehr als 20 Euro pro Stunde einbehält. 

Neben diesen Gewinn- und Verlustregeln sind auch noch eine Menge anderer Regularien zu beachten. Beispielsweise muss eine deutliche Transparenz gewährleistet sein. Hierfür sind umfassende Auszahlungstabellen erforderlich, die an den Automaten angebracht sein müssen. Aus ihnen sollte hervorgehen, dass die Chancen auf einen Gewinn immer gleichbleibend sind. Auch ein Prüfungssiegel ist vorgeschrieben, aus dem klar ersichtlich ist, dass der Spielautomat mindestens alle 24 Monate von einem vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständigen kontrolliert wurde. Hinzu kommt, dass sämtliche Einsätze, Verluste und Gewinne dokumentiert werden müssen und die Automaten über keine Funktion des Auto-Spiels verfügen. Die Spieler dürfen einen Spielautomaten nur mit maximal 10 Euro aufladen. Die Gewinne dürfen dann nicht ganz automatisch zur Einzahlung hinzugebucht werden. Auch Pausen sind gesetzlich geregelt. Die Automaten müssen nach drei Stunden zurückgesetzt werden. Dann sind die Geldspeicher zu leeren und das Gerät muss mindestens 15 Minuten lang pausieren.

Die hier aufgeführten Regeln gelten nur für Spielautomaten in Spielhallen. Für die vielen Slots der seriösen Online Casinos gelten deutlich laxere Bestimmungen.