Es ist ein einmaliger Vorgang in der Rechtsgeschichte. Vor dem Münchner Landgericht I wurde erstmals eine Verhandlung über das Verbot von Online Casino TV Werbung per Videoschaltung geführt. Der Gegenstand der Klage ist dagegen nicht einmalig, gab es in der Vergangenheit dazu doch schon andere Verfahren. Aber das Prozedere der Verhandlung war es dann doch. Ein Umstand, der der aktuellen Krise geschuldet ist. So war der Vorsitzende Richter im Gerichtssaal anwesend, die beiden Parteien, auf der einen Seite der Bundesverband der Deutschen Glücksspielunternehmen und auf der anderen Seite ein privater Fernsehsender mit Sitz in München, wurden per Video Live-Schaltung zum Verfahren zugeschaltet. Und worum ging es in der Verhandlung? Der Kläger, in diesem Fall der Bundesverband der Deutschen Glücksspielunternehmen, fordert, dass der Sender nicht mehr für nicht bundesweit erlaubte Online Casinos und Online Automatenspiele werben darf. Der Beklagte argumentiert dagegen, dass die Online Casinos in Schleswig-Holstein erlaubt seien und dies auch kenntlich gemacht würde. Zudem seien die Aufsichtsbehörden nicht gegen die beworbenen kostenlosen Spieleseiten eingeschritten. Ein Streit, der nicht ganz neu ist und auch Zündstoff für die Zukunft birgt. Noch ist kein Urteil gefällt worden, aber dieses wird mit Spannung erwartet.

Nicht der erste Streit um Glücksspiel TV Werbung 

Tv Werbung CasinosSchon im Februar dieses Jahres hat das Landgericht Köln die Ausstrahlung von Werbespots untersagt, die Sympathiewerbung für in Luxemburg verbotene Online Glücksspiele enthalten. Auch in dieser Klage war der Bundesverband der Deutschen Glücksspielunternehmen der Kläger. Dieser vertritt die Interessen von Lotteriegesellschaften, Anbietern von Soziallotterien und diverser Annahmestellen. Beklagt wurde ebenfalls eine Mediengruppe, zu der der besagte Fernsehsender gehört. In unterschiedlichen Spots wurden Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Luxemburg beworben. Der Bundesverband war nun der Meinung, dass eine Werbung für .de Domains unmittelbar auch eine Werbung für .com Angebote impliziere und somit auf illegale Angebote verweise, bzw. direkt weiterleite. Der Beklagte argumentierte wiederum, dass es genau gekennzeichnet sei, dass das Angebot nur für Spieler aus Schleswig-Holstein gelte, da dort diese Art von Glücksspiel erlaubt sei. Das Landgericht Köln gab aber dem Kläger recht und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der Ausstrahlung der betreffenden Werbespots. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass „die Werbespots für die Top-Level-Domains.de jedenfalls deswegen unzulässig sind, weil sie eine mittelbare Werbewirkung auch für die Domains.com entfalten, die in Luxemburg über keine Glücksspiel Lizenz verfügen.” Es würde Sympathie für das Glücksspiel suggeriert und somit der Umsatz des Glücksspiels allgemein gefördert, da die Inhalte der .de und .com Angebote fast identisch seien und sich auch grafisch kaum unterscheiden. Was den Nutzern in Erinnerung bliebe wäre die Dachmarke, und bei einer Suche im Internet würde man direkt auf die .com Angebote geleitet, die in Luxemburg nicht erlaubt seien. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber man wartet mit Spannung auf den Ausgang, genauso wie bei der Klage in München, bei der noch weitere Verhandlungstage angesetzt sind.

Glücksspielstaatsvertrag | Alles sollte besser werden

Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag sollte nun eigentlich alles besser werden bzw. genauer geregelt, was erlaubt ist und was nicht. Aber auch bei der Neuregelung gibt es Kritik. Besonders der deutsche Verband privater Medien, Vaunet, stößt sich neben anderem an einigen Punkten des neuen Gesetzentwurfs. Dieser sieht z.B. vor, dass ein Werbeverbot während eines festgelegten Zeitraums von 6.00 bis 22.00 Uhr gelten soll und dies massive negative Auswirkungen für TV- und Radiosender hat. Davon betroffen wären nicht nur TV- und Radiosender, sondern auch Internet-Kanäle. Insgesamt ist der Gesetzentwurf erstmal zu begrüßen, aber es müsste unbedingt bei Details nachgearbeitet werden. So ist z. B. die Vorschrift, dass Werbung nicht „übermäßig“ sein dürfe, nicht konkret genug und lässt zu viel Spielraum für Interpretationen, die wiederum zu Streitigkeiten führen könnten. Zudem könnte ein Verbot der Werbung Nutzer zu illegalen Anbietern treiben, was dem neuen Gesetz ja gegenläufig wäre.  Es ist also genügend Zündstoff enthalten. Und bis zur endgültigen Ratifizierung des neuen Vertrages wird es wohl noch die ein oder andere Rechtsstreitigkeit geben. Auch darüber hinaus scheint es keine vollständige Rechtssicherheit zu geben Dafür sind die Interessen der am Glücksspiel beteiligten Parteien zu verschieden und weichen noch zu sehr voneinander ab. Es war klar, dass der neue Glücksspielstaatsvertragsentwurf nicht von allen Seiten gelobt werden würde, insbesondere die Anbieter von Angeboten wie z.B. Online Casinos, Online Sportwetten, aber auch Spielgeräte in Spielhallen oder ähnliches, sehen in dem Gesetz eine zu große Beschränkung. Auf der einen Seite plädiert man für mehr Rechtssicherheit, auch um schwarze Schafe oder illegale Angebote zu verhindern, auf der anderen Seite, sollen Reglementierungen nicht das eigene Geschäft gefährden. Für die Rechtsprechung sind eindeutige Gesetze natürlich eine Erleichterung, da sie in der Zukunft manche Streitigkeiten verhindern werden. Bis es aber dazu kommt, werden wohl noch einige Präzedenzfälle ausgetragen werden müssen, und zudem muss noch immer europäisches Recht beachtet werden.  So wird man gespannt darauf warten in welcher Art und Weise der neue Glücksspielstaatsvertrag nun ratifiziert wird - ob Änderungen eingeflochten werden, oder ob man mit dem neuen Entwurf schon soweit zufrieden ist.